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Europäische KommissionDie Europäische Kommission ist nach entsprechender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Pläne Deutschlands zur Unterstützung der Einrichtung einer Plattform für telemedizinische Dienste in Ostsachsen mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Plattform soll die Erbringung medizinischer Dienstleistungen auf Distanz ermöglichen, wenn die Beteiligten, zum Beispiel Arzt und Patient, nicht an einem Ort zusammenkommen können. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Beihilfe die medizinische Versorgung im Einklang mit den Zielen der EU für die Bürger zugänglicher machen wird, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia erklärte: "Das Telemedizinprojekt in Sachsen wird den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Bürger in abgelegenen Gebieten verbessern, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verfälschen. Dieser erste Beihilfebeschluss der Kommission in diesem Bereich kann als Beispiel für künftige Projekte dienen."

In den ländlichen Gebieten Ostsachsens steht einer alternden Bevölkerung nur eine begrenzte medizinische Versorgung zur Verfügung. Sachsen plant daher, über einen Zeitraum von fünf Jahren bis zu 10 Mio. EUR bereitzustellen, um die medizinische Versorgung mehrerer Tausend Bürger in diesen Gebieten zu verbessern, indem telemedizinische Dienste allgemein zugänglich gemacht werden. Telemedizin bedeutet, dass medizinische Dienstleistungen auf Distanz erbracht werden. Patienten können beispielsweise ihren Arzt per Videotelefonie konsultieren und dadurch eine lange Fahrt zum Krankenhaus vermeiden.

Die vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanzierte Beihilfe soll einer Partnerschaft zwischen einem fachärztlichen Sponsor (Carus consilium Sachsen GmbH) und T-Systems International GmbH, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, gewährt werden. In Deutschland hat es zwar bereits früher Telemedizinprojekte gegeben, doch deren Umfang und Reichweite waren wesentlich geringer als beim derzeitigen Vorhaben in Sachsen.

Nach Auffassung der Kommission verbessert der Aufbau telemedizinischer Dienste den Zugang der Bürger in abgelegenen Gebieten zu (fach)medizinischer Versorgung und leistet damit einen Beitrag zu einem Ziel von europäischem Interesse. Darüber hinaus wird die Maßnahme Deutschlands es Dritten ermöglichen, über die Telemedizinplattform Gesundheitsdienstleistungen gegen eine angemessene Gebühr anzubieten, für die während eines Zeitraums von 10 Jahren Höchstsätze gelten. Dadurch werden etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen begrenzt. Die Entwicklung neuer Telemedizin-Anwendungen durch die Beihilfeempfänger wird ebenfalls beschränkt, um zu verhindern, dass diese sowohl die Telemedizinplattform als auch die Anwendungen kontrollieren und Wettbewerber vom Markt verdrängen.

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Einklang steht, nach dem Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht beeinträchtigen.

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dürfen Mitgliedstaaten Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige gewähren, soweit sie die Handelsbedingungen nicht beeinträchtigen.

Telemedizin, die Erbringung medizinischer Dienstleistungen auf Distanz, kann dazu beitragen, die Lebensqualität europäischer Bürger, sowohl von Patienten als auch von Angehörigen der Gesundheitsberufe, zu verbessern und die Probleme im Gesundheitssystem zu lösen.1 Nach Artikel 168 Absatz 1 AEUV ist bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Für die Organisation und Bereitstellung der medizinischen Versorgung sind die Mitgliedstaaten zuständig.

Dies ist die erste Förderung einer Telemedizininfrastruktur, die die Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften freigegeben hat.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.35679 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

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